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Bierrecht

Bierrecht

Die wohl älteste lebenmittelrechtliche Vorschrift der Welt ist das Reinheitsgebot. Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im Jahre 1516 erlassene Braugesetz findet sich bei uns heute im vorläufigen Biergesetz und seiner Durchführungsverordnung wieder. Es besagt, daß Bier ausschließlich aus Malz, Hopfen, Wasser und Hefe gebraut werden darf. Dies gilt weiterhin für alle deutschen Biere, unabhängig vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 1987. Zusatzstoffe und Malzersatzstoffe dürfen in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Rheinheitsgebotsbier nicht verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen außerhalb des Geltungsbereiches der Bierverordnung hergestellte gegorene Getränke, die nicht dem Rheinheitsgebot entsprechen, unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung Bier oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Verkehrsbezeichnung vermarktet werden. Diese Getränke dürfen allerdings nur unter der Bezeichnung Bier in den Verkehr gebracht werden, wenn sie weiteren Anforderungen entsprechen. Sämtliche Abweichungen vom Rheinheitsgebot müssen auf den Fertigpackungen deutlich gemacht werden.

Die Stammwürze

Die Stammwürze ist der Extraktgehalt der unvergorenen Bierwürze. 12% Stammwürze bedeuten z.B., daß in 1000 g Bierwürze – das ist etwa ein Liter – vor dem Gären 120 g „Extrakt“ enthalten waren: Malzzucker, Eiweiß, Mineralien, Vitamine und Aromastoffe. Die Stammwürze ist aber nicht mit dem Alkoholgehalt gleichzusetzen. Nur ein Drittel bis ein Viertel der Stammwürze wird durch Gärung in Alkohol umgewandelt. So hat beispielsweise Pils ein Stammwürzegehalt von ca. 11,7%.


 

Biergattungen

Das in der Bier-Verordnung nicht ausdrücklich erwähnte Vollbier liegt zwischen Schankbier und Starkbier, also zwischen 11% und unter 16% Stammwürze.
In der Bier-Verordnung wird unser Bier in vier Gattungen eingeteilt; sie unterscheiden sich nach dem Stammwürzegehalt:

Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt (unter 7% Stammwürzegehalt)
Schankbier (7% bis unter 11% Stammwürzegehalt
Starkbier (über 16% Stammwürzegehalt und mehr)


Bierarten

Bei den Bieren unterscheidet man nacht unter- und obergärigen Bieren: 

Bei untergärigen Bieren setzt sich die Hefe nach der Hauptgärung am Boden ab.
Die bekannten Biersorten Pils, Export, Hell und Märzen sind untergärige Biere.  
Bei obergärigen Bieren setzt sich die Hefe beim Gärprozess an der Oberfläche ab.
Zu den obergärigen Bieren gehören die Biersorten Alt, Kölsch, Malztrunk, Weiß- bzw. Weizenbier, Berliner Weiße.
Bock- und Doppelbockbier gibt es unter- und obergärig  


Malzgetränke, Diabetiker-, Alkoholfreies, Leicht

Malzbier ist ein obergäriges Bier, das unter Zuckerzusatz und mit Zuckerkulör hergestellt werden kann. In Bayern und Baden-Württemberg darf so hergestelltes Bier unter der Bezeichnung Malztrunk in Verkehr gebracht werden.
Für diätetische Lebensmittel – so auch für Diätbiere – bestehen besondere Vorschriften. Nach der Verodnung über diätetische Lebensmittel darf Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 g der in der Diätverordnung genannten Kohlehydrate in 100 ml hergestellt und in der Verkehr gebracht werden. Auch darf der Gehalt an Alkohol in Diätbieren nicht höher als der vergleichbarer Biere sein. Neuere Biersorten sind z.B. das alkoholfreie Bier mit einem Alkoholgehlt unter 0,5 Vol.%.


 

Leichtbiere haben einen Brennwert (und/Oder Alkoholgehalt) von mindestens 30% unter den Werten üblichen Bieres, je nachdem, worauf sich die Aussage 30% leichter als....“ bezieht. Bei Leichtbieren müssen dann die Bestimmungen der Nährwertkennzeichnungsverodnung beachtet werden. Als besonderes Kennzeichnungselement besteht bei Diabetiker-Bier der Hinweis „nur nach Befragen des Arztes“ in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozenten.

Bezeichnungs- und Kennzeichnungspflichten

Es besteht eine Reihe von Kennzeichnungspflichten. Alle Biere müssen auf dem Etikett ein Verzeichnis der Zutaten enthalten.

Voll- und Starkbier muß nicht wörtlich bezeichnet werden; so ist z.B. für Vollbier die bloße Bezecihnung „Bier“ zulässig. Alle gängigen Sorten Pils, Export, Märzen, Alt, Kölsch, Weizen- sind Vollbiere.
Bier mit niedrigem Stammwürzegehalt und Schankbier müssen als solches gekennzeichnet sein.
Als „Bockbier“ darf nur Starkbier bezeichnet werden.
Bier, das in Fertigpackungen abgegeben wird, z.B. Flaschenbier, muß das Mindesthaltbarkeitsdatum aufweisen, d. h. die unverschlüsselte Angabe „mindestens haltbar bis....“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge. Ebenso muß der Alkoholgehalt angegeben werden, dies gilt nicht für Biere unter 1,2 Vol. alc.


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